Zwangsvollstreckung

Häufig genügt es nicht, ein Urteil oder einen anderen vollstreckbaren Titel, wie z. B. einen gerichtlichen Vergleich, eine notarielle Urkunde oder einen Vollstreckungsbescheid, zu erstreiten, um beispielsweis tatsächlich Gelder zu erhalten oder die Räumung eines ehemals vermieteten Objekts zu erreichen.

Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung aus dem Urteil oder anderen vollstreckbaren Titeln nicht freiwillig nach, können und müssen Sie sich des Staates zu Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen der Zwangsvollstreckung bedienen.

Wir unterstützen Sie dabei durch z. B.

  • Wohnortermittlungen des Schuldners

  • Einholung von Auskünften aus den gerichtlichen Schuldnerkarteien

  • Verhandlung von Ratenzahlungsvereinbarungen

  • Zwangsvollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher

  • Zwangsräumungsaufträge

  • Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft

  • Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, um z. B. Zugriff auf Kontenguthaben des Schuldners zu nehmen

  • Eintragung von Zwangshypotheken

  • Beantragung von Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen

  • Anmeldung von Wohngeldforderungen in Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentümergemeinschaften

Sofern sich Ihre Forderung gleichwohl nicht realisieren lässt, weil sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren befindet, unterstützen wir Sie durch die Anmeldung Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren. Gleichzeitig kontrollieren wir einen möglichen Verteilungsplan und bewerten, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt wird.

Alexander Speth
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Katrin Frintrup
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Peter Speth
Rechtsanwalt und Notar a. D.

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